Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz gehen strittige Lohnansprüche der Arbeitnehmerin auf die Arbeitslosenkasse über, wenn und soweit diese ihr für die gleiche Periode Arbeitslosentaggelder bezahlt. In Klärung seiner Rechtsprechung beantwortet das Verwaltungsgericht Zürich in einem neueren Entscheid die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt die Arbeitslosenkasse in den Prozess eintritt. Es verneint einen direkten Übergang der prozessualen Stellung im Verfahren und kommt zum Schluss, dass es für den Prozess- bzw. Verfahrenseintritt einer Erklärung gegenüber der Arbeitnehmerin bedürfe. Bis dahin führe diese das Verfahren in sogenannter Prozessstandschaft weiter.
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