Im Entscheid AN210039‑L vom 16. August 2022 hatte das Arbeitsgericht Zürich die Kündigung eines langjährigen Kochs zu beurteilen, dessen Arbeitsverhältnis nach rund 30 Jahren im Alter von 64 Jahren aufgelöst wurde. Die Kündigung erfolgte während einer längeren, mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit und rund elf Monate vor der Pensionierung des Kochs.
(mehr …)Mobbing im Sinne der Rechtsprechung
Bei Konflikten am Arbeitsplatz ist schnell die Rede von Mobbing. Mindestens aus juristischer Sicht ist die Definition von Mobbing häufig nicht erfüllt, weshalb eine sorgfältigere Begriffsverwendung angezeigt ist. Unabhängig von der Begrifflichkeit sind die vorgesetzten Personen aber angehalten, auf Konflikte zu reagieren und ihrer entsprechenden Fürsorgepflicht nachzukommen. Dies gilt sowohl im Bereich des öffentlichen Personalrechts, als auch im Bereich des privaten Arbeitsrechts.
(mehr …)Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Widerrechtlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags
Der Sperrfristenschutz nach § 20 des Personalgesetzes des Kantons Zürich in Verbindung mit Art. 336c OR findet bei Entlassungen altershalber keine Anwendung, wie das Verwaltungsgericht Zürich in einem neuen Entscheid mit überzeugender Begründung festhält. Der Entscheid ist auch aus einem anderen Grund lesenswert; das Verwaltungsgericht kommt nämlich zum Schluss, dass einem Arbeitnehmer die Berufung auf einen widerrechtlichen Arbeitsvertrag nicht zusteht, wenn dieser jahrelang von den widerrechtlichen Bedingungen profitiert hat.
(mehr …)Unberechtigter Abbruch der Bewährungsfrist führt zu missbräuchlicher Kündigung
Der Frühling stand bisher ganz im Zeichen des Coronavirus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte sich aber auch mit anderen Themen zu befassen und hat am 9. April im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Kündigung einen interessanten Entscheid gefällt, bei dem die Arbeitgeberin wohl die Beiträge auf dem Personalrechtsblog zu den Themen Bewährungsfrist im öffentlichen Arbeitsverhältnis und Vermeidbare Fehler bei Kündigungen im öffentlichen Personalrecht nicht gelesen und ihrem Angestellten die Bewährungsfrist unberechtigterweise gekürzt und das rechtliche Gehör nur pro forma gewährt hatte.
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