SchlüsselwortMissbräuchliche Kündigung

Mehr Konturenschärfe für Fürsorgepflicht bei Alterskündigung

Im Ent­scheid AN210039‑L vom 16. Au­gust 2022 hat­te das Ar­beits­ge­richt Zü­rich die Kün­di­gung ei­nes lang­jäh­ri­gen Kochs zu be­ur­tei­len, des­sen Ar­beits­ver­hält­nis nach rund 30 Jah­ren im Al­ter von 64 Jah­ren auf­ge­löst wur­de. Die Kün­di­gung er­folg­te wäh­rend ei­ner län­ge­ren, min­des­tens teil­wei­sen Ar­beits­un­fä­hig­keit und rund elf Mo­na­te vor der Pen­sio­nie­rung des Kochs.

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Mobbing im Sinne der Rechtsprechung

Bei Kon­flik­ten am Ar­beits­platz ist schnell die Re­de von Mob­bing. Min­des­tens aus ju­ris­ti­scher Sicht ist die De­fi­ni­ti­on von Mob­bing häu­fig nicht er­füllt, wes­halb ei­ne sorg­fäl­ti­ge­re Be­griffs­ver­wen­dung an­ge­zeigt ist. Un­ab­hän­gig von der Be­griff­lich­keit sind die vor­ge­setz­ten Per­so­nen aber an­ge­hal­ten, auf Kon­flik­te zu re­agie­ren und ih­rer ent­spre­chen­den Für­sor­ge­pflicht nach­zu­kom­men. Dies gilt so­wohl im Be­reich des öf­fent­li­chen Per­so­nal­rechts, als auch im Be­reich des pri­va­ten Arbeitsrechts.

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Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Widerrechtlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags

Der Sperr­fris­ten­schutz nach § 20 des Per­so­nal­ge­set­zes des Kan­tons Zü­rich in Ver­bin­dung mit Art. 336c OR fin­det bei Ent­las­sun­gen al­ters­hal­ber kei­ne An­wen­dung, wie das Ver­wal­tungs­ge­richt Zü­rich in ei­nem neu­en Ent­scheid mit über­zeu­gen­der Be­grün­dung fest­hält. Der Ent­scheid ist auch aus ei­nem an­de­ren Grund le­sens­wert; das Ver­wal­tungs­ge­richt kommt näm­lich zum Schluss, dass ei­nem Ar­beit­neh­mer die Be­ru­fung auf ei­nen wi­der­recht­li­chen Ar­beits­ver­trag nicht zu­steht, wenn die­ser jah­re­lang von den wi­der­recht­li­chen Be­din­gun­gen pro­fi­tiert hat.

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Unberechtigter Abbruch der Bewährungsfrist führt zu missbräuchlicher Kündigung

Der Früh­ling stand bis­her ganz im Zei­chen des Co­ro­na­vi­rus. Das Ver­wal­tungs­ge­richt des Kan­tons Zü­rich hat­te sich aber auch mit an­de­ren The­men zu be­fas­sen und hat am 9. April im Zu­sam­men­hang mit ei­ner miss­bräuch­li­chen Kün­di­gung ei­nen in­ter­es­san­ten Ent­scheid ge­fällt, bei dem die Ar­beit­ge­be­rin wohl die Bei­trä­ge auf dem Per­so­nal­rechts­blog zu den The­men Be­wäh­rungs­frist im öf­fent­li­chen Ar­beits­ver­hält­nis und Ver­meid­ba­re Feh­ler bei Kün­di­gun­gen im öf­fent­li­chen Per­so­nal­recht nicht ge­le­sen und ih­rem An­ge­stell­ten die Be­wäh­rungs­frist un­be­rech­tig­ter­wei­se ge­kürzt und das recht­li­che Ge­hör nur pro for­ma ge­währt hatte.

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