Im Entscheid AN210039‑L vom 16. August 2022 hatte das Arbeitsgericht Zürich die Kündigung eines langjährigen Kochs zu beurteilen, dessen Arbeitsverhältnis nach rund 30 Jahren im Alter von 64 Jahren aufgelöst wurde. Die Kündigung erfolgte während einer längeren, mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit und rund elf Monate vor der Pensionierung des Kochs.
(mehr …)Mobbing im Sinne der Rechtsprechung
Bei Konflikten am Arbeitsplatz ist schnell die Rede von Mobbing. Mindestens aus juristischer Sicht ist die Definition von Mobbing häufig nicht erfüllt, weshalb eine sorgfältigere Begriffsverwendung angezeigt ist. Unabhängig von der Begrifflichkeit sind die vorgesetzten Personen aber angehalten, auf Konflikte zu reagieren und ihrer entsprechenden Fürsorgepflicht nachzukommen. Dies gilt sowohl im Bereich des öffentlichen Personalrechts, als auch im Bereich des privaten Arbeitsrechts.
(mehr …)Wissenswertes zur Probezeit
Grundsätzlich beginnt jedes neue Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit. Die Probezeit ist eine beschränkte Zeitdauer, während der ein Kennenlernen stattfinden und die Zusammenarbeit ausprobiert werden kann und während der noch nicht alle Rechte und Pflichten des «normalen» Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommen. Die Vertragsparteien sollen in dieser Zeit abschätzen können, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen. Die Probezeit beinhaltet einige Spezialitäten, deren genauere Betrachtung sich lohnt.
(mehr …)Kündigung bei Krankheit oder Unfall
Eine längere Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmenden, sei es wegen Krankheit oder wegen Unfall, ist meist mit grossen Herausforderungen für die Arbeitgebenden verbunden. Nicht selten wird deshalb früher oder später über eine Kündigung nachgedacht. Sowohl im privaten Arbeitsrecht als auch im öffentlichen Personalrecht kann wegen längerer Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. Die Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit ist aber auch im Privatrecht nicht ohne Tücken, weshalb sich eine genauere Betrachtung lohnt.
(mehr …)Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Im Urteil vom 24. Oktober 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung eines SBB-Mitarbeiters wegen sexueller Belästigung rechtmässig war. Auslöser waren drei Vorfälle zwischen dem SBB-Mitarbeiter und einer Kollegin. Das Bundesverwaltungsgericht kam vorliegend zum Schluss, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, da schon eine einzelne Belästigungshandlung reicht, wenn diese geeignet ist, die Vertrauensgrundlage zu zerstören.
(mehr …)Freiwilligenarbeit oder faktisches Arbeitsverhältnis?
Im Urteil vom 20. Oktober 2021 hatte das Arbeitsgericht Zürich die Frage zu beurteilen, ob ein (entgeltliches) Arbeitsverhältnis auch dann vorliegt, wenn zwischen den Parteien (Fussballtrainer und Fussballverein) kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist oder ob es sich eher um nebenberufliche unentgeltliche Freiwilligenarbeit handelt.
(mehr …)Die Krux mit der Sperrfrist
Die Kündigungsfreiheit der Arbeitgeberin im privaten Arbeitsrecht gilt nicht uneingeschränkt. Einerseits dürfen Kündigungen nicht missbräuchlich sein (Art. 336 OR) und anderseits dürfen sie nicht zur Unzeit – während einer sogenannten Sperrfrist – erfolgen (Art. 336c OR). Was es im Zusammenhang mit Kündigungen zur Unzeit speziell zu beachten gilt, soll in diesem Beitrag näher ausgeführt werden. In aller Regel (sofern ein Verweis auf das OR besteht) sind die Bestimmungen zur Kündigung zur Unzeit mit den entsprechenden Ausführungen auch im öffentlichen Personalrecht anwendbar.
(mehr …)Freistellung als Verletzung der Persönlichkeit
In einem älteren Entscheid – aus dem Jahr 2010 – setzte sich das Verwaltungsgericht Zürich vertieft mit der Frage auseinander, in welchen Fällen eine Freistellung zulässig ist und in welchen Fällen ein Beschäftigungsanspruch besteht. Kurze interessante Information am Rande: Der Entscheid wurde erst vor wenigen Monaten publiziert, vermutlich, weil er im neuen Urteil zum Whistleblower-Fall am Universitätsspital Zürich vom 11. November 2021 (VB.2020.00762) bzw. im Zwischenentscheid vom 2. Februar 2021 zitiert wird.
(mehr …)Lohnverzicht beim Feierabendbier – ein Plädoyer für die Schriftlichkeit
Auch vor Gericht und unter Juristinnen und Juristen gibt es immer wieder Fälle, bei denen man sich die Frage stellt, ob es sich tatsächlich so zugetragen hat. In aller Regel sind solche Fälle aber äusserst lehrreich, weil besonders einprägsam. Etwa wie derjenige Fall, den das Arbeitsgericht Zürich kurz vor Jahresende 2020 zu beurteilen hatte.
(mehr …)Friendly reminder: Betreuungsurlaub per 1. Juli 2021
Im Herbst 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in zwei Etappen in Kraft gesetzt wird. In der ersten Etappe wurden per 1. Januar 2021 unter anderem die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten und der besoldete Vaterschaftsurlaub geregelt. In der zweiten Etappe wird nun per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt, welcher rein vom Umfang her eine deutlich grössere Entlastung für die Mitarbeitenden aber auch eine deutlich grössere Herausforderung für die betroffenen Arbeitgeberinnen darstellt. Im ersten Beitrag dieses Jahr haben wir bereits auf den Betreuungsurlaub hingewiesen. Hier folgt nun unser friendly reminder rechtzeitig vor Inkrafttreten.
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