Anders als im Privatrecht, wo die Kündigung nicht missbräuchlich sein darf, verlangt die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses im öffentlichen Recht zusätzlich das Vorhandensein eines sachlichen Grundes. Neben einer mangelnden Leistung oder eines unbefriedigenden Verhaltens können auch wirtschaftliche oder organisatorische bzw. betriebliche Gründe einen solchen sachlichen Grund für eine Kündigung darstellen. Vorausgesetzt ist hierbei, dass keine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann oder eine solche abgelehnt wird.
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