Ältere BeiträgeNovember 2019

Eine Schlechterfüllung von Nebenaufgaben rechtfertigt eine Kündigung unter Umständen nicht

Vor kur­zem hat sich das Ver­wal­tungs­ge­richt des Kan­tons Zü­rich wie­der ein­mal ein­ge­hend mit der Kün­di­gung auf­grund man­geln­der Leis­tung oder un­be­frie­di­gen­den Ver­hal­tens be­fasst. Der Ent­scheid zeigt deut­lich, wie wich­tig die Do­ku­men­ta­ti­on der ge­rüg­ten Män­gel ist. Fer­ner kön­nen dem Ent­scheid die grund­le­gen­den Leit­li­ni­en für ei­ne Kün­di­gung auf­grund man­geln­der Leis­tun­gen oder un­be­frie­di­gen­den Ver­hal­tens ent­nom­men wer­den. Der Ent­scheid ver­an­schau­licht aber auch die Not­wen­dig­keit ei­ner In­ter­es­sen­ab­wä­gung im Einzelfall.

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