Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss Art. 3 des Gleichstellungsgesetzes aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Das Verwaltungsgericht Zürich hat im Entscheid vom 3. Juli 2019 festgehalten, dass die Verweigerung einer geplanten und bereits abgemachten Erhöhung des Beschäftigungsgrads, welche alleine mit der Schwangerschaft begründet wird, eine direkte Diskriminierung darstellt, welche beseitigt werden muss.
(mehr …)