Eine längere Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmenden, sei es wegen Krankheit oder wegen Unfall, ist meist mit grossen Herausforderungen für die Arbeitgebenden verbunden. Nicht selten wird deshalb früher oder später über eine Kündigung nachgedacht. Sowohl im privaten Arbeitsrecht als auch im öffentlichen Personalrecht kann wegen längerer Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. Die Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit ist aber auch im Privatrecht nicht ohne Tücken, weshalb sich eine genauere Betrachtung lohnt.
(mehr …)Fristlose Kündigung eines Testverweigerers
In einem bisher unveröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. November 2022 ist dieses zum Schluss gekommen, dass die fristlose Auflösung eines kommunalen Mitarbeiters gerechtfertigt war, nachdem sich der ungeimpfte und von der Maskentragepflicht dispensierte Mitarbeiter geweigert hatte, sich einem wöchentlichen Covid-Test zu unterziehen. Der Entscheid macht deutlich, dass sich eine (öffentlich-rechtliche) Arbeitgeberin trotz hoher Schwellen für eine fristlose Kündigung durchaus und gerade mit Blick auf den Schutz von Interessen ihrer übrigen Mitarbeitenden auf den Standpunkt der Unzumutbarkeit der Fortführung stellen darf.
(mehr …)Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Im Urteil vom 24. Oktober 2022 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung eines SBB-Mitarbeiters wegen sexueller Belästigung rechtmässig war. Auslöser waren drei Vorfälle zwischen dem SBB-Mitarbeiter und einer Kollegin. Das Bundesverwaltungsgericht kam vorliegend zum Schluss, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, da schon eine einzelne Belästigungshandlung reicht, wenn diese geeignet ist, die Vertrauensgrundlage zu zerstören.
(mehr …)Änderungen im Personalrecht des Kantons Zürich
Per 1. Oktober (bzw. 1. September) sind Änderungen in der Personalgesetzgebung des Kantons Zürich in Kraft getreten. Diese betreffen hauptsächlich die formellen Voraussetzungen der Kündigung wegen mangelnder Leistung bzw. unbefriedigenden Verhaltens, das Abfindungs- und das Rückstufungsregime, und damit drei für Mitarbeitende bedeutende Institute.
(mehr …)Die Krux mit der Sperrfrist
Die Kündigungsfreiheit der Arbeitgeberin im privaten Arbeitsrecht gilt nicht uneingeschränkt. Einerseits dürfen Kündigungen nicht missbräuchlich sein (Art. 336 OR) und anderseits dürfen sie nicht zur Unzeit – während einer sogenannten Sperrfrist – erfolgen (Art. 336c OR). Was es im Zusammenhang mit Kündigungen zur Unzeit speziell zu beachten gilt, soll in diesem Beitrag näher ausgeführt werden. In aller Regel (sofern ein Verweis auf das OR besteht) sind die Bestimmungen zur Kündigung zur Unzeit mit den entsprechenden Ausführungen auch im öffentlichen Personalrecht anwendbar.
(mehr …)Freistellung als Verletzung der Persönlichkeit
In einem älteren Entscheid – aus dem Jahr 2010 – setzte sich das Verwaltungsgericht Zürich vertieft mit der Frage auseinander, in welchen Fällen eine Freistellung zulässig ist und in welchen Fällen ein Beschäftigungsanspruch besteht. Kurze interessante Information am Rande: Der Entscheid wurde erst vor wenigen Monaten publiziert, vermutlich, weil er im neuen Urteil zum Whistleblower-Fall am Universitätsspital Zürich vom 11. November 2021 (VB.2020.00762) bzw. im Zwischenentscheid vom 2. Februar 2021 zitiert wird.
(mehr …)Rechtsprechungsübersicht Behördenentscheide
Im letzten Beitrag der Behördenserie stellen wir vier wegweisende Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich vor, und erörtern anhand der Entscheidbesprechungen wichtige praktische Themen. Die Entscheide zeigen, dass es auch in Zukunft schwierig sein wird, vorauszusehen, wie die Gerichte mit der Frage der Anwendbarkeit des Personalrechts auf die Behörden umgehen werden, da sich hierzu keine widerspruchsfreie Praxis erkennen lässt.
(mehr …)Knatsch in der Behörde
Wenn es in der Behörde zu Spannungen kommt, werden die Unterschiede zu einem normalen Anstellungsverhältnis offenbar. Dennoch gibt es Möglichkeiten, Spannungen in der Behörde zu beseitigen oder gegen renitente Behördenmitglieder etwas zu unternehmen. Richtschnur muss dabei die Gewährleistung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde, das heisst die Erfüllung des Mandats der Behördenmitglieder, sein.
(mehr …)Friendly reminder: Betreuungsurlaub per 1. Juli 2021
Im Herbst 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in zwei Etappen in Kraft gesetzt wird. In der ersten Etappe wurden per 1. Januar 2021 unter anderem die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten und der besoldete Vaterschaftsurlaub geregelt. In der zweiten Etappe wird nun per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt, welcher rein vom Umfang her eine deutlich grössere Entlastung für die Mitarbeitenden aber auch eine deutlich grössere Herausforderung für die betroffenen Arbeitgeberinnen darstellt. Im ersten Beitrag dieses Jahr haben wir bereits auf den Betreuungsurlaub hingewiesen. Hier folgt nun unser friendly reminder rechtzeitig vor Inkrafttreten.
(mehr …)Sind Behördenmitglieder normale Angestellte?
Bereits im ersten Teil unserer Behördenserie haben wir festgestellt, dass es fundamentale Unterschiede zwischen dem Rechtsverhältnis eines Behördenmitglieds zur Gemeinde einerseits und zwischen dem Rechtsverhältnis des Gemeindepersonals zur Gemeinde anderseits gibt. Im zweiten Teil soll dieses Verhältnis zwischen Behördenmitglied und Gemeinde näher beleuchtet und insbesondere die Frage beantwortet werden, ob das kommunale bzw. kantonale Personalrecht jeweils anwendbar ist, sprich, ob die Gleichung «Behördenmitglied = Gemeindepersonal» trotz der festgestellten Unterschiede stimmt.
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