Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um ein herausforderndes Verfahren für alle involvierten Parteien. Wenn es gelingt, die wichtigsten Punkte zu beachten und die häufigsten Fehler zu vermeiden, kann immerhin ein korrekter Auflösungsprozess durch die zuständige Behörde garantiert werden. Damit kann die Akzeptanz für die involvierten Parteien erhöht und das Risiko, die Streitigkeit vor Gericht auszufechten, verringert werden. Nachfolgend sollen die häufigsten Fehler (jeweils hervorgehoben) vorgestellt werden.
Unzuständige Behörde. Rein administrativ empfiehlt es sich, dass ein Auflösungsprozess so früh wie möglich von der gemäss kommunalem oder kantonalem Personalrecht zuständigen Behörde geführt wird. Es besteht sonst die Gefahr, dass auch der finale Kündigungsentscheid von der unzuständigen Behörde gefällt wird und damit eine formell fehlerhafte Verfügung vorliegt, welche anfechtbar ist (bspw. Entlassung von Christoph Mörgeli durch die Universität Zürich).
Unvollständiger Sachverhalt. Wie bei jeder personalrechtlichen Massnahme ist zuerst eine gründliche Abklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Dies wird dadurch erschwert, dass schwierige Personalverhältnisse meist fliessend entstehen und oft keine Schriftlichkeit besteht. Häufig fehlt ein einziges klares Ereignis und entsprechend fehlt auch ein klarer Entscheid, dass nun ein Auflösungsprozess gestartet wird. Bestehen wiederholt wahrnehmbare Schwierigkeiten in einem Arbeitsverhältnis, ist eine sorgfältige Dokumentation deshalb bereits schon lange vor dem Auflösungsverfahren zu empfehlen. Es sei an dieser Stelle aber erwähnt, dass im Normalfall nur ein Bruchteil der Arbeitsverhältnisse als schwierig zu bezeichnen ist und nicht jedes kleine Fehlverhalten oder jede Fehlleistung eines Mitarbeiters festgehalten werden muss noch soll. Schwere Verhaltensmängel oder krasse Fehlleistungen sind aber in jedem Fall schriftlich zu dokumentieren und je nachdem auch schriftlich abzumahnen. Die Gerichte stellen gerade bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Kündigung in der Regel darauf ab, ob der Mitarbeiter eine Möglichkeit hatte, sich zu verbessern. Diese Möglichkeit erhält er nur, wenn festgehalten und ihm mitgeteilt wird, welche Mängel bestehen und welche Leistungen bzw. welches Verhalten erwartet wird, damit eben keine weiteren personalrechtlichen Massnahmen ergriffen werden.
Kein sachlicher Kündigungsgrund. Damit eine Kündigung im öffentlichen Personalrecht vorgenommen werden kann, bedarf es eines sachlichen Kündigungsgrundes. Die möglichen Kündigungsgründe werden in der Regel in den Personalrechtsnormen der Gemeinwesen aufgeführt. Diese Aufzählung ist aber meist nicht abschliessend, weshalb der Beizug der kantonalen Rechtsprechung für die Feststellung weiterer Kündigungsgründe zu empfehlen ist. Bei einzelnen Kündigungsgründen sind ausserdem weitere Voraussetzungen erforderlich. So darf zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis wegen Mängeln in der Leistung oder im Verhalten nur dann aufgelöst werden, wenn sie sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen (siehe oben).
Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs. Besteht ein sachlicher Kündigungsgrund oder glaubt die zuständige Behörde den Sachverhalt unter einen sachlichen Kündigungsgrund subsumieren zu können, ist der betroffenen Mitarbeiterin das rechtliche Gehör zu gewähren. Das rechtliche Gehör dient der Klärung des Sachverhalts und ist ein wesentliches Mitwirkungsrecht der Mitarbeiterin. Es besteht aus den Teilaspekten in einem Verfahren angehört zu werden, Einblicke in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Damit diese Möglichkeit der Stellungnahme korrekt erfolgen kann, darf der Kündigungsentscheid nicht bereits getroffen worden sein. Hier ist der korrekten Formulierung Beachtung zu schenken: Die Kündigung darf beabsichtigt sein und man darf bzw. muss die ersten Schritte eingeleitet und Abklärungen getroffen haben. Man darf aber nicht bereits entschieden haben, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Anhörung der Mitarbeiterin darf nämlich nicht pro forma erfolgen. Ihr ist eine gewisse Bedenk- und Vorbereitungszeit einzuräumen. Im Normalfall wird der Mitarbeiterin ein Schreiben ausgehändigt, worin die Gründe aufgeführt sind, die zur Kündigungsabsicht geführt haben und es wird ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Anschliessend muss sich die zuständige Behörde im Kündigungsentscheid mindestens summarisch mit der Stellungnahme der Mitarbeiterin auseinandersetzen. Es geschieht nicht selten, dass Mitarbeitenden gar keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird oder diese im Kündigungsentscheid in keiner Form berücksichtigt wird und damit in beiden Fällen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Unstrukturierter und damit potentiell fehlerhafter Entscheid. Nach Eingang der Stellungnahme kann der Entscheid ausgestellt werden, der sich vernünftigerweise in Sachverhalt, Erwägungen und Dispositiv gliedert. Eine klare Struktur, die im Sinne einer Vorlage immer wieder verwendet werden kann, hilft dabei, nichts zu vergessen. In den Erwägungen muss sich die zuständige Behörde mit der Stellungnahme des Mitarbeiters auseinandersetzen. Auch falls gemäss dem entsprechenden Personalrecht eine Begründung nicht zwingend notwendig ist (z.B. Kanton Zürich), wird empfohlen, die Kündigung zu begründen. Im Dispositiv wird der Entscheid genannt und das Rechtsmittel aufgeführt. Der Entscheid sollte alle wesentlichen Informationen enthalten: Name, Geburtsdatum (nicht zwingend), Entscheid (Kündigung), per Datum (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses), Rechtsgrundlage und Kündigungsfrist. Bei einem unstrukturierten Entscheid besteht die Gefahr, dass einzelne Teile vergessen gehen (z.B. Rechtsmittel) und damit eine formell fehlerhafte Verfügung vorliegt, welche zu Entschädigungsansprüchen des Mitarbeiters führen kann.
Nichteinhaltung der Fristen. In erster Linie besteht die Gefahr, Kündigungsfristen nicht einzuhalten oder Kündigungstermine nicht zu beachten. Werden Kündigungstermine und/oder ‑fristen nicht eingehalten, verschiebt sich die Kündigung und entsprechend muss auch der Lohn länger gezahlt werden (bei bestehender Arbeitspflicht des Mitarbeiters). Daneben bestehen aber auch die sogenannten Sperrfristen gemäss Art. 336c OR, welche auch im öffentlichen Personalrecht zur Anwendung gelangen. Sperrfristen werden unter anderem ausgelöst durch Militär- und Zivildienst, Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall und durch Schwangerschaft. Kündigungen, die während Sperrfristen ausgesprochen werden, sind gar nichtig, das heisst sie verschieben nicht bloss das Ende der Kündigung, sondern entfalten keine Rechtswirkungen.
Fehlerhafte Zustellung. Da die Kündigung an bestimmte Fristen und Termine gebunden ist (siehe oben) und selber für das entsprechende Rechtsmittel fristauslösend ist, sollte sie persönlich übergeben (gegen Unterschrift) oder per Post mit möglicher Nachverfolgung (Einschreiben oder A‑Post Plus) übermittelt werden. Die Kündigungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn der Kündigungsentscheid der Mitarbeiterin vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt wird (Posteingang bei der Mitarbeiterin ist relevant). Insbesondere wenn es zeitlich knapp wird, ist eine persönliche Übergabe dringend zu empfehlen.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dieser Rechtsgrundsatz aus dem römischen Recht gilt auch im öffentlichen Personalrecht. Kein Gericht in der Schweiz wird Verständnis dafür haben, dass einem Personalverantwortlichen beispielsweise nicht bewusst war, dass er einer Mitarbeiterin das rechtliche Gehör hätte gewähren sollen. Es hilft deshalb, die korrekte, strukturierte Vorgehensweise bei einer Kündigung und insbesondere auch die vermeidbaren Fehler zu kennen, um sie gar nicht erst zu begehen. Dies ermöglicht es den zuständigen Behörden, Arbeitsverhältnisse aufzulösen und dabei korrekt vorzugehen.