Insbesondere in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen haben die verschiedenen Schriftlichkeiten grosse Relevanz. Wann welche Schriftlichkeit angezeigt ist, beziehungsweise allenfalls sogar Voraussetzung für eine gültige Kündigung ist, soll in diesem Beitrag aufgezeigt werden.
Abstract: In einem Arbeitsverhältnis soll so viel wie nötig und so wenig wie möglich Schriftlichkeit vorliegen. Aspekte, die einmalig oder im Wiederholungsfall beziehungsweise bei einer gewissen Regelmässigkeit ein echtes Problem darstellen, sollen je nach Schweregrad mittels Aktennotiz oder (Ab-) Mahnung festgehalten werden. Bei allen Dokumenten ist essenziell, dass sie datiert werden und die Autorenschaft klar bezeichnet wird, eine Unterschrift der Mitarbeitenden ist allerdings in der Regel nicht zwingend.
Übersicht
Folgende Schriftlichkeiten sollen in diesem Beitrag behandelt werden:
- Aktennotiz
- Gesprächsnotiz
- Verwarnung / (Ab-) Mahnung
- Mahnung oder Verweis im Sinne einer Disziplinarmassnahme
Leider verwenden nicht alle Gemeinwesen die gleichen Begriffe. In der Regel wird in den entsprechenden Rechtsgrundlagen mindestens die Mahnung (teilweise auch Abmahnung oder Verwarnung genannt) behandelt. Akten- und Gesprächsnotizen werden meist nicht explizit in den Rechtsgrundlagen erwähnt, sind deswegen aber nicht minder wichtig. Im vorliegenden Beitrag wird ein Versuch einer Kategorisierung unternommen. Es muss aber im Einzelfall geklärt werden, ob die Bezeichnung zum entsprechenden Gemeinwesen passt.
Bei Schriftlichkeit im Arbeitsverhältnis gilt das bekannte Credo: So viel wie nötig und so wenig wie möglich. Es soll nicht jedes kleinste Vorkommnis schriftlich festgehalten werden. Wenn es sich aber um Aspekte handelt, die im Wiederholungsfall beziehungsweise bei einer gewissen Regelmässigkeit ein echtes Problem darstellen, dann ist ein schriftliches Festhalten klar angezeigt. Bei grösseren Mängeln oder schweren Verfehlungen ist offensichtlich, dass diese schriftlich Festgehalten (und gerügt) werden müssen.
Allgemeines
Bei allen Dokumenten ist essenziell, dass sie datiert werden und die Autorenschaft klar bezeichnet wird.
Mitarbeitende müssen Aktennotizen nicht zwingend unterzeichnen.
Eine Unterzeichnung durch die Mitarbeitenden ist in aller Regel nicht erforderlich, aber durchaus empfehlenswert, da dadurch in gewisser Weise auch eine funktionierende Kooperation belegt wird. Bei der Unterzeichnung ist zu unterscheiden zwischen «Inhalt zur Kenntnis genommen» und «Inhalt bestätigt». In der Regel geht es nur darum, dass die Kenntnisnahme des Inhalts bestätigt werden soll, beziehungsweise, dass eine Besprechung effektiv stattgefunden hat. Lediglich wenn konkrete Aussagen der Mitarbeitenden festgehalten werden (insb. bei Wortprotokollen) ist es wichtig, dass eine Bestätigung vorliegt, damit klar ist, dass die Aussagen genauso getätigt worden sind.
Aktennotiz
Aktennotizen stellen die einfachste Form der Schriftlichkeit dar und dienen dazu, gewisse Ereignisse, Feststellungen, Beobachtungen, Verhaltens- oder Leistungsthemen jenseits «des Üblichen» festzuhalten. Dabei ist es primär wichtig, dass eine Besprechung mit den Mitarbeitenden stattfindet und diese über die Feststellungen und Beobachtungen orientiert werden. Dass die Mitarbeitenden gleichzeitig über die Schriftlichkeit informiert sind, macht Sinn, ist aber sekundär. Die Besprechung ist nicht Voraussetzung, damit die Aktennotiz im Personaldossier abgelegt werden kann.
Gesprächsnotiz
Bei einer Gesprächsnotiz handelt es sich um einen Spezialfall einer Aktennotiz. Es ist eine Aktennotiz zu einem Gespräch. Eine Gesprächsnotiz soll kein eigentliches Protokoll sein, sondern festhalten, welche Themen mit welchem Inhalt am Gespräch besprochen worden sind. Optimalerweise enden solche Gespräche mit dem Formulieren der nächsten Schritte und/oder der Vereinbarung eines nächsten Gesprächstermins. So ist sichergestellt, dass man am Ball bleibt.
Verwarnung oder (Ab-) Mahnung
Bei der Verwarnung oder (Ab-) Mahnung handelt es sich um eine personalrechtliche Massnahme mit Rüge- und Warnfunktion, die aber für sich alleine noch keine Wirkungen hat. Deshalb muss bei einer Verwarnung oder (Ab-) Mahnung auch kein rechtliches Gehör gewährt werden (dies im Unterschied zu einer Mahnung oder einem Verweis im Sinne einer Disziplinarmassnahme). Eine Verwarnung oder (Ab-) Mahnung ist dann angezeigt, wenn sich Mängel in der Leistung und/oder im Verhalten zeigen, die so schwerwiegend sind, dass im Wiederholungsfall eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen werden muss. Hierbei gilt festzuhalten, dass im öffentlichen Personalrecht bei einer Kündigung wegen Mängeln in der Leistung und/oder im Verhalten in der Regel zwingend eine Verwarnung oder (Ab-) Mahnung zu erfolgen hat. Dies übrigens – aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips – auch dann, wenn dies im anwendbaren Personalrecht nicht explizit vorgeschrieben wird. Von einer Verwarnung oder (Ab-) Mahnung kann nur dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie keinen Sinn hat. Dies muss aber entsprechend gut belegt werden können und kann nicht einfach nur behauptet werden.
Eine Verwarnung oder (Ab-) Mahnung sollte folgenden Inhalt aufweisen:
- Konkrete Beschreibung (möglichst anhand typischer Beispiele) des gerügten Verhaltens oder der gerügten Leistung
- Konkrete Beschreibung (möglichst anhand messbarer Faktoren) des gewünschten und geforderten Verhaltens oder der gewünschten und geforderten Leistung
- Expliziter Hinweis darauf, dass bei Nichteinhaltung oder Nichterreichung weitere personalrechtliche Massnahmen, insbesondere die (je nach Schweregrad allenfalls fristlose) Auflösung des Arbeitsverhältnisses, geprüft werden
- Wann spätestens nächster Gesprächstermin erfolgt
Werden bei Mitarbeitenden Mängel festgestellt, die Anlass zu einer Verwarnung oder (Ab-) Mahnung geben, müssen diese mindestens kurz- und mittelfristig enger geführt werden. Es ist wichtig, dass die Begleitung nach der Verwarnung oder (Ab-) Mahnung weitergeht.
Exkurs: Mahnung oder Verweis im Sinne einer Disziplinarmassnahme
Verweis ist ein alter Zopf.
Mahnungen oder Verweise im Sinne von Disziplinarmassnahmen können als Überbleibsel des Beamtenstatus bezeichnet werden und sind im Grunde also ein alter Zopf. Bei damals faktisch unkündbaren Arbeitsverhältnissen war die Relevanz disziplinarischer Massnahmen deutlich grösser als heute. Das Disziplinarrecht sollte den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung sichern sowie deren Vertrauenswürdigkeit und Ansehen in der Öffentlichkeit erhalten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18.11.2009, PB.2009.00027, E. 3).
Mahnungen oder Verweise im Sinne von Disziplinarmassnahmen bedeuten, dass ein Fehlverhalten sanktioniert beziehungsweise ein bestimmtes Verhalten formell (mittels Verfügung und Rechtsmittelbelehrung) gerügt wird. Ein Verweis stellt für sich alleine bereits eine für die Mitarbeitenden negative Massnahme dar, weshalb das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass es im Ergebnis nicht gerade logisch erscheint, dass bei einem Verweis, der in der Regel keine Kündigungsandrohung enthält, das rechtliche Gehör gewährt werden muss, bei einer Mahnung mit entsprechender Kündigungsandrohung aber nicht. Grund dafür ist der eigentliche «Bestrafungscharakter» eines Verweises. Aus Sicht des Autors sind Verweise im Sinne von Disziplinarmassnahmen kaum gewinnbringend und führen nicht zu einer konstruktiven Zusammenarbeit auf Augenhöhe, sondern zementieren hierarchische Verhältnisse. Auch deshalb sollte darauf verzichtet und stattdessen bei festgestellten Mängeln eine Mahnung mit konkreten messbaren Zielen, Erwartungen und Anforderungen gewählt werden. Dies ermöglicht den Mitarbeitenden, ihr Verhalten und/oder ihre Leistung entsprechend zu verbessern und so das Arbeitsverhältnis weiterführen zu können. Ist das Fehlverhalten besonders schwerwiegend, steht es dem Gemeinwesen natürlich frei, entweder eine sehr deutliche Mahnung zu verfassen und im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung anzudrohen, oder direkt die fristlose Kündigung zu beabsichtigen