Die Situation in der Schweiz rund um Corona ist angespannt. In Bezug auf das Arbeitsverhältnis versuchen der Bund und die Arbeitgeberinnen alles dafür zu tun, dass der Betrieb aufrechterhalten werden kann und Mitarbeitende und Kundinnen optimal geschützt sind. Dies bedeutet auch, dass Massnahmen konsequent umgesetzt werden, und wer sich den Massnahmen beziehungsweise Dienstanweisungen widersetzt, mit entsprechenden Konsequenzen rechnen muss. So wurde in der Stadt Zürich das Arbeitsverhältnis mit einer Lehrperson, die sich geweigert hatte, eine Maske anzuziehen, fristlos gekündigt und im Kanton Nidwalden wurde mit einer Lehrperson, welche sich ebenfalls geweigert hatte, eine Maske anzuziehen, im gegenseitigen Einvernehmen eine Freistellung vereinbart. Welches sind die Pflichten der Mitarbeitenden und welche Möglichkeiten stehen der Arbeitgeberin zur Verfügung, wenn sich einzelne Mitarbeitende nicht an die Vorgaben halten?
Abstract: Mitarbeitende haben im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich des Gesundheitsschutzes verschiedene Pflichten. Verletzen sie diese Pflichten sind personalrechtliche Massnahmen bis hin zur (fristlosen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich. Damit eine solche drastische Massnahme ergriffen werden kann, sind die Mitarbeitenden vorher abzumahnen und anzuhören.
Gesundheitsschutz für die Mitarbeitenden –
Grundlage für Corona-Massnahmen
Im vorliegenden Beitrag interessieren die Corona-Massnahmen Maskentragepflicht, Coronatest und Quarantäne. Alle drei Massnahmen könnten unter dem Stichwort Gesundheitsschutz subsumiert werden. Im Sinne eines kleinen Exkurses für Interessierte, sollen nachfolgend die Rechtsgrundlagen des Gesundheitsschutzes und der drei genannten Massnahmen erläutert werden.
Der Gesundheitsschutz und die diesbezüglichen Pflichten für Arbeitgeber und Mitarbeitende sind im Arbeitsgesetz (ArG), in Artikel 6 geregelt. Dieser Artikel ist sowohl für die privaten Arbeitgeberinnen als auch für die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden anwendbar. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG). Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Mitwirkungspflicht). Im privaten Arbeitsrecht wird der Gesundheitsschutz meist noch zusätzlich in Personalreglementen und im öffentlichen Personalrecht in den entsprechenden Rechtsnormen konkretisiert.
Die Maskenpflicht von Arbeitnehmerinnen in Innenräumen wurde verbindlich unter dem Stichwort «Präventionsmassnahmen» in der Änderung der Verordnung über die Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) des Bundes am 29. Oktober 2020 geregelt. Einzelne Kantone und einzelne private Arbeitgeber hatten zu diesem Zeitpunkt bereits entsprechende Vorschriften erlassen. Die Grundlage für die genannte Verordnung und die Grundlage für die Anordnung von Quarantäne finden sich im Epidemiengesetz des Bundes (EpG).
Schliesslich können der öffentliche und der private Arbeitgeber (über das Institut des Weisungsrechts über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen. Im öffentlichen Personalrecht ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers in der Regel explizit in den entsprechenden Rechtsnormen geregelt im privaten Arbeitsrecht gilt es gestützt auf Art. 321d OR.
Verweigerungshandlungen im Einzelnen und ihre Folgen
Für die Verweigerung von Corona-Massnahmen mag es im Einzelfall gute Gründe geben. In erster Linie ist an medizinische Gründe zu denken. Die Beschreibung der nachfolgenden Massnahmen und ihrer Folgen geht von der Annahme aus, dass keine solchen Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Maskenverweigerung. Mitarbeitende, die das Tragen einer Maske grundlos verweigern oder die Maske nicht korrekt tragen, missachten einerseits die entsprechende Dienstanweisung, verstossen gegen Art. 10 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung besondere Lage und verletzen ihre gemäss Art. 6 Abs. 3 ArG bestehende Mitwirkungspflicht. Sie gefährden ausserdem abstrakt die anderen Mitarbeitenden und allenfalls Kundinnen.
Einem Mitarbeiter, der vorsätzlich (wissentlich und willentlich) den Vorschriften über den Gesundheitsschutz gemäss Arbeitsgesetz zuwiderhandelt, droht eine Busse. Solche Bussen werden allerdings nur sehr selten ausgesprochen. Weiter liegt ein Verstoss gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage vor, welcher, gestützt auf das Epidemiengesetz, ebenfalls mit einer Busse bestraft werden kann.
Wer die Dienstanweisung, eine Gesichtsmaske zu tragen, missachtet, kann sanktioniert werden. In einem ersten Schritt ist sowohl im privaten Arbeitsrecht als auch im öffentlichen Personalrecht eine Mahnung (in der Regel in schriftlicher Form), mit Androhung entsprechender Konsequenzen, auszusprechen. Wird das Tragen der Maske in der Folge immer noch verweigert, können die weiteren Schritte für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in die Wege geleitet werden. Während die Gewährung des rechtlichen Gehörs im öffentlichen Personalrecht vorgeschrieben ist, wird auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse die vorgängige Anhörung der Mitarbeitenden empfohlen. Je nach Situation kann in der Folge eine ordentliche oder fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Eine fristlose Kündigung dürfte insbesondere angezeigt sein, wenn Mitarbeitende in öffentlich zugänglichen Räumen die Gesichtsmaske verweigern oder mit besonders gefährdeten Personen arbeiten (z.B. Schule, Spital, geschützte Werkstätte).
Testverweigerung. Bei Mitarbeitenden mit Krankheitssymptomen kann der Arbeitgeber ein grosses Interesse daran haben, dass ein Corona-Test gemacht wird. Ist dieser nämlich negativ, kann die Isolation 24 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet werden. Weiter kann der Arbeitgeber im Sinne einer präventiven Massnahme ein Interesse an der Durchführung von Corona-Tests haben.
Die Verweigerung eines Corona-Tests stellt keine direkte Widerhandlung gegen das Arbeitsgesetz oder gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage des Bundes dar, da keine entsprechende Pflicht besteht. Es liegt aus Sicht des Autors auch keine Missachtung einer Dienstanweisung vor, da der Arbeitgeber im Privatbereich des Arbeitnehmers und aufgrund dessen Persönlichkeitsrechte keine Testung – mindestens keine flächendeckende – verlangen kann. Ausnahmen gelten für Mitarbeitende, die mit besonders gefährdeten Personen arbeiten (vgl. auch Möglichkeit der Impfpflicht in diesem Bereich). Die Testverweigerung kann aber in jedem Fall Auswirkungen auf die Lohnzahlung haben. Verweigern nämlich Mitarbeitende den Corona-Test und ist Arbeit von zu Hause aus nicht möglich, besteht aus Sicht des Autors kein Anspruch auf Lohn. Einerseits kann dies damit begründet werden, dass gestützt auf das Arbeitsgesetz eine Mitwirkungspflicht im Bereich des Gesundheitsschutzes besteht und diese durch die Verweigerung eines angezeigten Corona-Tests mindestens indirekt verletzt wird. Anderseits besteht im privaten Arbeitsrecht kein Anspruch auf Lohn, wenn der Arbeitnehmer verschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Verweigern Mitarbeitende den Corona-Test, obwohl Arbeit von zu Hause nicht möglich ist, entfällt unter Umständen ihr Lohnanspruch.
Die Verweigerung eines Corona-Tests stellt aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips im öffentlichen Personalrecht aus Sicht des Autors aber keinen sachlichen Grund für eine Kündigung dar. Im privaten Arbeitsrecht könnte eine ordentliche Kündigung im Einzelfall nach erfolgter Mahnung gerechtfertigt sein, eine fristlose Kündigung hingegen nicht.
Quarantäneverweigerung. Mitarbeitende, die eine angeordnete Quarantäne verweigern, missachten einerseits die entsprechende Dienstanweisung (die in der Regel implizit vorliegt), verstossen gegen Art. 35 Epidemiengesetz und verletzen ihre gemäss Art. 6 Abs. 3 ArG bestehende Mitwirkungspflicht. Falls Sie den Arbeitsplatz aufsuchen, gefährden sie ausserdem die anderen Mitarbeitenden und allenfalls Kundinnen.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich (wissentlich und willentlich) einer angeordneten Quarantäne entzieht. Und auch gestützt auf das Arbeitsgesetz ist die Bestrafung mit einer Busse möglich, wenn Mitarbeitende vorsätzlich den Vorschriften über den Gesundheitsschutz gemäss Arbeitsgesetz zuwiderhandeln. Solche Bussen werden allerdings nur sehr selten ausgesprochen. Auch eine Strafbarkeit aufgrund der Verbreitung einer gefährlichen übertragbaren menschlichen Krankheit, gemäss Art. 231 Strafgesetzbuch ist – jedenfalls theoretisch – möglich.
Die Vorgaben des Bundes einzuhalten, liegt in jedem Fall im Interesse der Arbeitgeberin. Aufgrund der Offensichtlichkeit liegt in der Regel eine implizite Dienstanweisung und keine explizite vor. Wer eine solche missachtet, kann sanktioniert werden. In einem ersten Schritt ist sowohl im privaten Arbeitsrecht als auch im öffentlichen Personalrecht eine Mahnung (in der Regel in schriftlicher Form), mit Androhung entsprechender Konsequenzen, auszusprechen. Wird die Quarantäneregelung wiederholt verletzt, können die weiteren Schritte für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in die Wege geleitet werden. Im öffentlichen Personalrecht ist Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgeschrieben, für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse wird die vorgängige Anhörung der Mitarbeitenden empfohlen. Je nach Situation kann in der Folge eine ordentliche oder fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Eine fristlose Kündigung dürfte insbesondere angezeigt sein, wenn Mitarbeitende den Arbeitsplatz aufsuchen und dadurch die anderen Mitarbeitenden und allenfalls Kundinnen akut durch eine Ansteckung gefährden und dadurch auch möglicherweise eine strafrechtlich relevante Handlung begehen.
Wer trägt die Kosten?
Gesichtsmasken sind nicht gratis und auch für einen Corona-Test entstehen Kosten, wenn keine entsprechenden Symptome vorliegen. Spätestens seitdem das Tragen von Gesichtsmasken in den Innenräumen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist – seit dem 29. Oktober 2020 – hat der Arbeitgeber Gesichtsmasken gratis zur Verfügung zu stellen. Der privatrechtliche Arbeitgeber ist gemäss Art. 327 OR dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist gestützt auf das jeweilige Personalrecht dazu verpflichtet.
Ordnet die Arbeitgeberin einen Corona-Test an und zeigte der Arbeitnehmer keine Symptome, sind die entstandenen Kosten ebenfalls von der Arbeitgeberin zu übernehmen.