Ein neuerer Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich befasst sich mit den Voraussetzungen einer zulässigen Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses, ohne vorherige Anordnung einer Bewährungsfrist. Der Entscheid verdeutlicht den Ausnahmecharakter der Kündigung ohne Bewährungsfrist, zeigt aber auch deutlich auf, dass und wo ein Spielraum für die öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin besteht, auf das Institut der Bewährungsfrist zu verzichten. Diese Möglichkeiten zur Ausnahme sind nicht zuletzt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wichtig.
(mehr …)Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Widerrechtlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags
Der Sperrfristenschutz nach § 20 des Personalgesetzes des Kantons Zürich in Verbindung mit Art. 336c OR findet bei Entlassungen altershalber keine Anwendung, wie das Verwaltungsgericht Zürich in einem neuen Entscheid mit überzeugender Begründung festhält. Der Entscheid ist auch aus einem anderen Grund lesenswert; das Verwaltungsgericht kommt nämlich zum Schluss, dass einem Arbeitnehmer die Berufung auf einen widerrechtlichen Arbeitsvertrag nicht zusteht, wenn dieser jahrelang von den widerrechtlichen Bedingungen profitiert hat.
(mehr …)Kein Raum für Verdachtskündigungen
Will eine öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis auflösen, muss sie den Sachverhalt, auf welchen sie sich hierbei stützt, untersucht haben. Welche Anforderungen an das Vorgehen der Arbeitgeberin gestellt werden, hat das Verwaltungsgericht in einem neuen Entscheid anschaulich dargelegt. (mehr …)
Der Entscheid «Ritzmann» und seine Bedeutung für die Praxis
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00174 vom 14. November 2019 betreffend die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Universität Zürich mit Iris Ritzmann lässt aufhorchen. Das Verwaltungsgericht kommt darin zum Schluss, dass die von der UZH ausgesprochene Kündigung als gänzlich unmotiviert und willkürlich erscheine, weshalb die Kündigung nichtig sei. Hat das Verwaltungsgericht Zürich damit eine neue Rechtsfolge für ungerechtfertigte Kündigungen eingeführt?
(mehr …)Bewährungsfrist im öffentlichen Arbeitsverhältnis
Will eine öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin ihren Mitarbeiter aus Leistungs- oder Verhaltensgründen entlassen, so muss sie ihm zunächst die Möglichkeit einräumen sich zu verbessern, das heisst dem Mitarbeiter ist eine Bewährungsfrist einzuräumen. Vorgesetzte sind nicht zuletzt wegen unzureichender Kenntnisse der Abläufe mit diesem Vorgehen regelmässig überfordert oder verhalten sich vor oder während der Bewährungsfrist ambivalent. Dies führt zu unnötiger Frustration bei den Beteiligten und zu Prozessrisiken. Beides kann deutlich verringert werden.
(mehr …)Privater Lästerchat kein Grund für fristlose Kündigung
Ein neueres Urteil des Obergerichts Zürich befasst sich mit einer heiklen Frage im Schnittbereich Arbeitsrecht und Datenschutz. Das Obergericht bestätigt darin ein Urteil der Vorinstanz, wonach die Verwertung einer privaten ehrverletzenden Chatkorrespondenz auf dem Geschäftshandy einer Mitarbeiterin zur Begründung einer fristlosen Kündigung derselben unzulässig ist.
(mehr …)Konflikt ums Arbeitszeugnis – Worüber es sich zu streiten lohnt
Oft geraten Arbeitnehmer und Vorgesetzte in Detaildiskussionen über einzelne Wendungen in Arbeitszeugnissen. Meist führt das nicht weit, weil die Diskussion sich um Wahrnehmungen beider Seiten dreht und diese naturgemäss nun mal unterschiedlich sind. Zu wissen, über welche Aspekte sich eine Diskussion lohnt, und welches vernünftigerweise der Inhalt dieser Diskussion ist, setzt Kenntnis des Rechtsanspruchs voraus und etwas Pragmatismus bei der Herangehensweise.
(mehr …)Krankheit im Arbeitszeugnis – Gratwanderung zwischen Wahrheits- und Fürsorgepflicht
Die Krankheit als Thema im Arbeitszeugnis bildet eine grosse Herausforderung beim Verfassen von Arbeitszeugnissen. Personalverantwortliche müssen Abwägungen treffen zwischen der Pflicht der Arbeitgeberin, ein wahres und vollständiges Bild des betreffenden Mitarbeiters zu zeichnen und seiner Pflicht, das wirtschaftliche Fortkommen seines Arbeitnehmers zu fördern. Trotz der grossen Bedeutung der individuellen Situationen lassen sich – nach Meinung der Autorin – Leitlinien ausmachen, welche die Gratwanderung erleichtern.
(mehr …)Social Media in der Freizeit — Was geht das die Chefin an?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, wozu auch dessen Privat- und Intimsphäre gehört. In Zeiten von Social Media verschieben sich mitunter die Grenzen dessen, was als privat angesehen wird. Was aber gilt, wenn Arbeitnehmer selbst ihre Privat- oder Intimsphäre auf Social Media-Plattformen ausbreiten und damit die Interessen des Arbeitgebers tangieren?
(mehr …)Anordnung der Weiterbeschäftigung im Rechtsmittelverfahren — “be careful what you wish for”
Jüngst hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Anordnung der Weiterbeschäftigung eine zulässige Rechtsfolge bei einer ungerechtfertigten Kündigung ist, und bejahte diese. Daraus den Schluss zu ziehen, dass gekündigte öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnisse fortan unter dem Damoklesschwert stehen, dass eine Rechtsmittelinstanz die Weiterbeschäftigung anordnen kann, wäre indes falsch.
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