Will eine öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis auflösen, muss sie den Sachverhalt, auf welchen sie sich hierbei stützt, untersucht haben. Welche Anforderungen an das Vorgehen der Arbeitgeberin gestellt werden, hat das Verwaltungsgericht in einem neuen Entscheid anschaulich dargelegt. (mehr …)
Fristlose Kündigung wegen Unterschriftenfälschung
Die Hürden für eine fristlose Kündigung durch die Arbeitgeberin sind bekanntlich hoch. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat diese in einem aktuellen Fall, in dem der Arbeitnehmer zugegeben hatte, die Zweitunterschrift auf dem Spesenformular gefälscht zu haben, als erfüllt erachtet und die fristlose Kündigung geschützt (Urteil vom 11. Dezember 2019, VB.2019.00504).
(mehr …)Der Entscheid «Ritzmann» und seine Bedeutung für die Praxis
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00174 vom 14. November 2019 betreffend die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Universität Zürich mit Iris Ritzmann lässt aufhorchen. Das Verwaltungsgericht kommt darin zum Schluss, dass die von der UZH ausgesprochene Kündigung als gänzlich unmotiviert und willkürlich erscheine, weshalb die Kündigung nichtig sei. Hat das Verwaltungsgericht Zürich damit eine neue Rechtsfolge für ungerechtfertigte Kündigungen eingeführt?
(mehr …)Eine Schlechterfüllung von Nebenaufgaben rechtfertigt eine Kündigung unter Umständen nicht
Vor kurzem hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wieder einmal eingehend mit der Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens befasst. Der Entscheid zeigt deutlich, wie wichtig die Dokumentation der gerügten Mängel ist. Ferner können dem Entscheid die grundlegenden Leitlinien für eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistungen oder unbefriedigenden Verhaltens entnommen werden. Der Entscheid veranschaulicht aber auch die Notwendigkeit einer Interessenabwägung im Einzelfall.
(mehr …)Bewährungsfrist im öffentlichen Arbeitsverhältnis
Will eine öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin ihren Mitarbeiter aus Leistungs- oder Verhaltensgründen entlassen, so muss sie ihm zunächst die Möglichkeit einräumen sich zu verbessern, das heisst dem Mitarbeiter ist eine Bewährungsfrist einzuräumen. Vorgesetzte sind nicht zuletzt wegen unzureichender Kenntnisse der Abläufe mit diesem Vorgehen regelmässig überfordert oder verhalten sich vor oder während der Bewährungsfrist ambivalent. Dies führt zu unnötiger Frustration bei den Beteiligten und zu Prozessrisiken. Beides kann deutlich verringert werden.
(mehr …)Privater Lästerchat kein Grund für fristlose Kündigung
Ein neueres Urteil des Obergerichts Zürich befasst sich mit einer heiklen Frage im Schnittbereich Arbeitsrecht und Datenschutz. Das Obergericht bestätigt darin ein Urteil der Vorinstanz, wonach die Verwertung einer privaten ehrverletzenden Chatkorrespondenz auf dem Geschäftshandy einer Mitarbeiterin zur Begründung einer fristlosen Kündigung derselben unzulässig ist.
(mehr …)Anordnung der Weiterbeschäftigung im Rechtsmittelverfahren — “be careful what you wish for”
Jüngst hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Anordnung der Weiterbeschäftigung eine zulässige Rechtsfolge bei einer ungerechtfertigten Kündigung ist, und bejahte diese. Daraus den Schluss zu ziehen, dass gekündigte öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnisse fortan unter dem Damoklesschwert stehen, dass eine Rechtsmittelinstanz die Weiterbeschäftigung anordnen kann, wäre indes falsch.
(mehr …)Die Kündigung aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen
Anders als im Privatrecht, wo die Kündigung nicht missbräuchlich sein darf, verlangt die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses im öffentlichen Recht zusätzlich das Vorhandensein eines sachlichen Grundes. Neben einer mangelnden Leistung oder eines unbefriedigenden Verhaltens können auch wirtschaftliche oder organisatorische bzw. betriebliche Gründe einen solchen sachlichen Grund für eine Kündigung darstellen. Vorausgesetzt ist hierbei, dass keine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann oder eine solche abgelehnt wird.
(mehr …)Vermeidbare Fehler bei Kündigungen im öffentlichen Personalrecht
Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich um ein herausforderndes Verfahren für alle involvierten Parteien. Wenn es gelingt, die wichtigsten Punkte zu beachten und die häufigsten Fehler zu vermeiden, kann immerhin ein korrekter Auflösungsprozess durch die zuständige Behörde garantiert werden. Damit kann die Akzeptanz für die involvierten Parteien erhöht und das Risiko, die Streitigkeit vor Gericht auszufechten, verringert werden. Nachfolgend sollen die häufigsten Fehler (jeweils hervorgehoben) vorgestellt werden.
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